Ab dem 1. Februar 2017 gelten für Händler auf Internetseiten neue Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Nach den Regelungen des VSBG, §§ 36, 37 müssen die Händler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeteiligungsverfahren teilnimmt.

Bereits im letzten Jahr trat eine Regelung in Kraft, die eine Verpflichtung für Online-Händler vorsieht, einen Verweis bzw. Link zur Online-Schlichtungs-Plattform „OS-Plattform“ bereitzustellen. Diese Informationspflicht besteht unabhängig von der ab dem 01.02.2017 geltenden Verpflichtung nach dem VSBG. Auch die kommenden Änderungen sollen den Verbraucherschutz in den Vordergrund rücken.

Die neuen Informationspflichten sollten unbedingt beachtet werden.

 Welche Änderungen gibt es?

Die wichtigste Neuerung findet sich in § 36 VSBG. Dieser gliedert sich in drei Absätze und sieht zusammengefasst folgende Regelungen vor.

36 Absatz 1 Nr. 1: Ein Unternehmer (nicht nur Online-Händler), der eine eigene Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat dem Verbraucher klar und verständlich mitzuteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.

36 Absatz 1 Nr. 2: Überdies muss der Händler, wenn er sich verpflichtet hat an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, auf die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen und Angaben zu deren Anschrift und Webseite offenlegen.

Wichtige Ausnahme von dieser Informationspflicht richtet sich nach der Mitarbeiterzahl.

36 Absatz 3: Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 treffen ein Unternehmer nicht, wenn er zum Zeitpunkt des 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat.

Was sind die Folgen einer Missachtung?.

Eine Missachtung dieser Vorgaben kann Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände dazu berechtigen, eine Abmahnung gegen Sie auszusprechen. Eine solche Abmahnung ist für Sie, neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung, häufig mit Kosten verbunden. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zügig und fachgerecht umzusetzen. Der Verbraucher kann zudem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten geltend machen.

Weitere Details können dem entsprechenden Merkblatt „Informationspflichten nach dem Gesetz zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ entnommen werden, welches Sie bei uns anfordern, aber auch schon bald auf der Homepage im internen Mitgliederbereich herunterladen können.