Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengalartikel, Batterien, Knallkörper und anderes sogenanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II sind in diesem Jahr ab Donnerstag, 28. Dezember 2017 bis einschließlich Samstag, 30.12.2017 im Handel erhältlich. Der Kauf und die Verwendung dieser Feuerwerkskörper sind ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet. Gezündet werden darf das Kleinfeuerwerk nur am Silvester- und Neujahrstag, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe zu Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen. Der HV NRW möchte die Verbraucher ausdrücklich darauf hinweisen, beim Kauf darauf zu achten, dass die Feuerwerksartikel das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II – vierstellige Zahl) tragen. Sie können auch gemäß EG-Konformitätsnachweisverfahren mit einem CE-Zeichen und einer europäischen Registriernummer gekennzeichnet sein.Feuerwerkskörper dürfen zudem nur dann verkauft werden, wenn sie in deutscher Sprache und leicht lesbar mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind: Name des Herstellers/Importeurs, Bezeichnung des jeweiligen Stoffes/Gegenstandes, Herstellungsstätte. Feuerwerk der Klasse II muss zudem den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ tragen. Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind. r Handelsverband NRW warnt ausdrücklich vor dem Kauf bei fliegenden Händlern. Hauptgeschäftsführer Dr. Peter Achten dazu: „Auch wenn die Preise auf den ersten Blick verlockend erscheinen, sollte man besser auf die Sicherheit achten!“ Nur der Kauf im Einzelhandel garantiert den Verbrauchern, dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für Materialprüfung getestet worden sind.“ Bei sachgerechtem Gebrauch sei dann die Gefahr von Unfällen aufgrund von Materialfehlern ausgeschlossen.